
Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches, seit der Reform vom 1. Oktober 2016 Artikel 1240, lässt sich in einem Satz zusammenfassen: „Jede Handlung eines Menschen, die einem anderen Schaden zufügt, verpflichtet denjenigen, dessen Verschulden diesen Schaden verursacht hat, zur Wiedergutmachung.“ Dieser Text begründet die deliktische Haftung im französischen Recht. Er betrifft jede Person in jeder Situation, in der ein schuldhaftes Verhalten einem anderen einen Schaden zufügt, unabhängig von einem Vertrag.
Artikel 1240 des Zivilgesetzbuches: der Mechanismus der deliktischen Haftung
Die deliktische Haftung basiert auf einem präzisen Dreiklang. Damit ein Opfer Schadensersatz erhält, müssen drei Elemente gleichzeitig gegeben sein. Das Fehlen eines einzigen reicht aus, um die Klage scheitern zu lassen.
Ebenfalls empfehlenswert : Praktische Tipps, um Eltern zu helfen, ihre Kinder im Alltag zu unterstützen
- Ein schadensverursachendes Ereignis: ein Verschulden, das heißt ein Verhalten, das von dem abweicht, was eine vernünftig vorsichtige Person unter den gleichen Umständen getan hätte. Das Verschulden kann eine Handlung (ein ungeschickter Griff, eine Unachtsamkeit) oder eine Unterlassung (das Nichtmelden einer Gefahr) sein.
- Ein Schaden, den das Opfer erlitten hat: Dieser kann körperlich (Verletzung), materiell (beschädigter Besitz) oder immateriell (Rufschädigung, psychisches Leiden) sein. Der Schaden muss sicher, direkt und persönlich sein.
- Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden und dem Schaden: Das Opfer muss nachweisen, dass ohne das begangene Verschulden der Schaden nicht eingetreten wäre. Oftmals kompliziert sich dieser Punkt vor Gericht.
Dieser Mechanismus gilt sowohl zwischen Privatpersonen als auch zwischen Unternehmen. Wie Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches auf Conceze ausführlich darlegt, durchdringt diese Bestimmung weite Bereiche des Alltags, vom Nachbarschaftsstreit bis zum Verkehrsunfall.

Auch lesenswert : Praktische Tipps und Inspirationen zur täglichen Umgestaltung Ihres Hauses
Opponierbarkeit von Vertragsklauseln gegenüber Dritten: eine jüngste Wende
Wettbewerber behandeln selten die Auswirkungen der jüngsten Rechtsprechung auf Dritte im Vertrag. Der Kassationshof (Handelskammer, 17. Dezember 2025, Nr. 24-20.154, veröffentlicht im Bulletin) hat jedoch die Situation erheblich verändert.
Was das Urteil vom 17. Dezember 2025 ändert
Ein Dritter, der durch die mangelhafte Erfüllung eines Vertrags einen Schaden erlitten hat, konnte bisher auf der Grundlage von Artikel 1240 klagen, ohne sich um die Klauseln des betreffenden Vertrags kümmern zu müssen. Seit diesem Urteil sind die im Vertrag vorgesehenen Haftungsbeschränkungen gegenüber dem Dritten, der auf deliktischer Haftung klagt, oppositionsfähig.
In der Praxis bedeutet dies, dass ein Nachbar, der durch einen Subunternehmer einen Schaden erlitten hat, mit der im Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen enthaltenen Haftungsbeschränkung konfrontiert werden kann. Dasselbe gilt für Verjährungs- oder Schlichtungsklauseln.
Diese Entwicklung verringert den schützenden Charakter von Artikel 1240 für Opfer, die keine Vertragsparteien sind. Sie erfordert nun, den Inhalt der betreffenden Vereinbarungen zu überprüfen, bevor eine deliktische Klage eingereicht wird.
Deliktische Haftung und Scheidung: Kumulation der Schadensersatzansprüche
Artikel 1240 findet auch eine konkrete Anwendung im Familienrecht. Der Kassationshof (1. Zivilsenat, 10. Juli 2024) hat bestätigt, dass der auf Artikel 1240 gestützte Schadensersatzanspruch mit dem gemäß Artikel 266 des Zivilgesetzbuches, der für die Scheidung gilt, kumulierbar ist.
Zwei unterschiedliche Grundlagen für zwei verschiedene Schäden
Artikel 266 des Zivilgesetzbuches ermöglicht die Entschädigung für den Schaden, der mit der Auflösung der Ehe selbst verbunden ist. Artikel 1240 hingegen deckt die Schäden ab, die durch während der Ehe begangene Fehler verursacht wurden, unabhängig von der Beendigung der ehelichen Bindung.
Ein Ehepartner, der Opfer von Gewalt wird, kann somit Schadensersatz auf der Grundlage von Artikel 266 (für die Folgen der Scheidung) und auf der Grundlage von Artikel 1240 (für den körperlichen oder immateriellen Schaden, der durch die Gewalt erlitten wurde) verlangen. Die beiden Ansprüche schließen sich nicht aus, solange die geltend gemachten Schäden unterschiedlich sind.

Online-Diffamierung und unlauterer Wettbewerb: Artikel 1240 als Sanktionsinstrument
Die deliktische Haftung ist die wichtigste rechtliche Grundlage, die verwendet wird, um unlauteren Wettbewerb und wirtschaftlichen Parasitismus zu sanktionieren. Es gibt keinen spezifischen Text, der den unlauteren Wettbewerb im französischen Recht regelt: Artikel 1240 erfüllt diese Rolle.
Die Online-Diffamierung veranschaulicht diesen Mechanismus gut. Eine diffamierende Bewertung, die von einem Wettbewerber veröffentlicht wird, eine Abwertungskampagne in sozialen Medien oder die systematische Übernahme der visuellen Identität eines Wettbewerbers können eine Klage auf Schadensersatz begründen.
Das Opfer muss das Verschulden, den Schaden und den Kausalzusammenhang nachweisen.
Den Schaden in einem digitalen Kontext nachweisen
Die Hauptschwierigkeit bleibt die Quantifizierung des Schadens. Ein Kundenverlust, der auf betrügerische negative Bewertungen zurückzuführen ist, lässt sich selten durch eine einfache Umsatzaufstellung nachweisen. Der Richter akzeptiert Indizienbündel: Rückgang der Website-Besucherzahlen, zeitgestempelte Screenshots, Gerichtsgutachten, Kundenzeugnisse.
Artikel 1240 passt sich somit den digitalen Streitigkeiten an, obwohl seine Formulierung aus dem Jahr 1804 stammt (unter der alten Nummer 1382). Seine absichtlich weite Formulierung – „jede Handlung“ – verleiht ihm eine Flexibilität, die nur wenige andere Texte des Zivilgesetzbuches besitzen.
Diese Anpassungsfähigkeit erklärt, warum Artikel 1240 der am häufigsten vor französischen Zivilgerichten angeführte Text bleibt. Vom unnormalen Nachbarschaftsstreit über ärztliche Fehler bis hin zur kommerziellen Diffamierung und dem Mietschaden weitet sich sein Anwendungsbereich ständig durch die Rechtsprechung aus, ohne dass der Gesetzgeber den Wortlaut des Textes ändern muss.